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Stromer im Ausland
#11
Bei Ausland fällt mir ein: Gibt es eigentlich ein Problem mit dem Versicherungsschutz, wenn man mit einem kleinen deutschen Versicherungskennzeichen in anderen Ländern fährt?
Die Kennzeichen sind ja nicht so standardisiert wie die "großen".
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#12
Der Versicherungsschutz gilt im Wesentlichen innerhalb Europas.

Hier zB so definiert:
https://www.adac.de/-/media/pdf/versiche...g-2022.pdf

Ich erwarte da wenig oder keine Abweichnungen zwischen den Anbietern.

1.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
(1) Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in
• den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische
Teil der Türkei),
• dem asiatischen Teil der Türkei sowie
• den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europä-
ischen Union gehören.
hr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vor-
geschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang
Ihres Versicherungsvertrags.
(2) Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
Wenn wir Ihnen eine ––> Internationale Versicherungskarte ausgehändigt
haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung
erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versiche-
rungsumfangs gilt Ziffer 1.5 Absatz 1 Satz 2.
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#13
(26.08.2022, 14:36)liggi schrieb: Einzig beim Schweizmobil-Velonetz könnten sie noch etwas arbeiten (teilweise Wege mit Töffli-Verbotstafel). Aber hierzu hat der Gesetzgeber wohl noch keine Lösung

Weist der Routenplaner eine gesperrte oder untaugliche Strecke aus, dann ist das nicht das Problem des Gesetzgebers.

Vielmehr hat der Dienst des Routenplaners entweder geschlampt (Die Kunden melden schon, wenn's nicht geht) oder aus Marketinggründen bewusst geschummelt (Wir haben das grösste Streckennetz).

(26.08.2022, 20:44)Hannes Buskovic schrieb: Der Versicherungsschutz gilt im Wesentlichen innerhalb Europas.

Vielleicht solltest Du noch erwähnen, dass es sich um die Haftpflicht handelt.


Die ist nicht ohne Grund besonders günstig zu haben.

Viel wahrscheinlicher ist, dass der Fahrer selbst zu Schaden kommt. Das ist dann Sache der Unfallversicherung. In CH ist das für Arbeiter in der Industrie die SUVA - und die sieht beim Velofahren nur DH als Wagnis (=Leistungskürzung).

In der BRD hingegen ist die Unfallversicherung weit komplexer (ist der Abstecher zum Bäcker noch Arbeitsweg?). Für die maximal Gesetzesfürchtigen wäre eine Abklärung der Leistungspflicht im Ausland sicher beruhigend.
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#14
Bei Unfall in der Freizeit greift in Deutschland die Krankenversicherung.
Jedoch sind die Leistungen im Ausland begrenzt. Irgendwie gibts noch die Europäische Versicherungskarte oder so, die Leistungen garantiert. Vermutlich alles nur im Rahmen der Höhe die in DE gesetzlich geschuldet wären. Somit macht eine Auslandsreise KV generell Sinn, kostet kaum was und deckt dei Differenz ab sowie meistens auch medizinisch notwendige Rücktransport Kosten etc.

Der Punkt zum Verdienstausfall ist ja in erster Linie über den Arbeitgeber gesteuert.

Ich gehe aber davon aus, Ulli bezog sich auf die KFZ-Haftpflicht.
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#15
(26.08.2022, 23:18)bluecat schrieb:
(26.08.2022, 14:36)liggi schrieb: Einzig beim Schweizmobil-Velonetz könnten sie noch etwas arbeiten (teilweise Wege mit Töffli-Verbotstafel). Aber hierzu hat der Gesetzgeber wohl noch keine Lösung

Weist der Routenplaner eine gesperrte oder untaugliche Strecke aus, dann ist das nicht das Problem des Gesetzgebers.

Vielmehr hat der Dienst des Routenplaners entweder geschlampt (Die Kunden melden schon, wenn's nicht geht) oder aus Marketinggründen bewusst geschummelt (Wir haben das grösste Streckennetz).

Dass die Schweizmobil-Routenplanung nicht Sache des Gesetzgebers ist, ist mir schon klar.
Ich meinte eher, dass der Gesetzgeber vielleicht die Verbotstafel (die 3teilige mit dem Auto, Motorrad und Motorfahrrad) überarbeiten müsste? Als es noch keine Ebikes (mit gelber Nummer) gab, mag das Verbot ja noch Sinn gemacht haben (worum ging es dabei eigentlich? Um den Lärm der Mofas oder um die Geschwindigkeit, die ja - wie ich in meinem Biketrail-Thread geschrieben habe - irgendwie nicht wirklich Sinn macht, wenn man bspw. die 25km/h-E-Mountainbikes auf diesen Verbotsabschnitten beachtet ...).

Ich denke nicht, dass Schweizmobil geschlampt hat. Die suchen doch sicherlich die schönsten und ruhigsten Strecken aus (was ihnen auch wirklich gut gelungen ist) und dabei ging es halt einfach nicht anders, als dass gewisse Strecken halt durch (bestehende) "Mofa-Verbote" führen. Wäre halt einfach schön, wenn man da als Stromerfahrer auch durchfahren könnte (und nicht - theoretisch - immer den Motor abschalten müsste).
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#16
(26.08.2022, 23:18)bluecat schrieb: In der BRD hingegen ist die Unfallversicherung weit komplexer (ist der Abstecher zum Bäcker noch Arbeitsweg?). Für die maximal Gesetzesfürchtigen wäre eine Abklärung der Leistungspflicht im Ausland sicher beruhigend.

Innerhalb Deutschlands kommt die private oder gesetzliche Krankenversicherung für den Gesundheitsschaden beim Abstecher zum Bäcker auf.
Arbeits- oder Arbeitswegeunfälle übernimmt in D die Berufsgenossenschaft. Die zieht sich beim Abstecher zum Bäcker aber raus, weil der nicht nicht unmittelbar zum Arbeitsweg gehört, auch dann nicht, wenn man auf dem Weg zur Arbeit beim Bäcker vorbei kommt.
Etwas anderes kann für die Berufsgenossenschaft gelten, wenn der Schaden an der Gesundheit bei Nutzunge eines sinnvollen Umwegs zur Arbeit oder z. B. zum Treffpunkt einer Fahrgemeinschaft gefahren wird.
Im Ausland, aus deutscher Sicht, hilft bei Unfällen, wenn man im Besitz einer VISA-Card ist, z. B. wenn im Ausland Kosten abgerechnet werden, die in D  nicht von der Krankenverischerung übernommen werden. Ob das umgekehrt auch für Schweizer in Deutschland gilt weiß ich aber nicht.
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#17
(27.08.2022, 10:03)Hannes Buskovic schrieb: Somit macht eine Auslandsreise KV generell Sinn, kostet kaum was und deckt dei Differenz ab sowie meistens auch medizinisch notwendige Rücktransport Kosten etc.

Damit ist klar, was es wirklich braucht.

Aber für die internationalen Verkehrsjuristen: L1e-B ist zwar auf EU-Mist gewachsen aber dennoch eine Nationale Fz-Kategorie. Wird eine BRD-ABD für ein L1e-B Fz nun im Ausland anerkannt resp. erwächst sie auch im Ausland in Rechtswirksamkeit?
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