In der ST2-Bedienungsanleitung steht S. 4:
In der EU werden Fahrzeuge mit solchen Bezeichnungen in Fahrzeugklassen eingeteilt.
Heisst das, dass man bei Stromer nach den Mühen mit der nachträglichen Zulassung des Stromers in Deutschland diesmal zuerst ein EU-konformes e-Bike entwickelt hat, um es dann flexibel an die länderspezifischen Vorschriften anpassen zu können? (Tagfahrlicht, Sattelstützenlicht u.a.)
Fast schon unterhaltsam ist, welche gesetzlichen Vorschriften mit der Zulassung nach L1e verbunden sind, was am Stromer alles nicht verändert werden darf:
Zitat aus der Bedienungsanleitung S. 13:
Ich vermute, dass in der Schweiz durchaus auch eine Zweibeinstütze montiert werden dürfte – zum Beispiel.
Was, wenn in Zukunft einmal ein weiterentwickelter, kompatibler Motor auf den Markt käme? Beginnt dann das (EU-)Zulassungstheater von vorne?
Ich mutmasse, dass eine Nachrüstung deshalb nie angeboten werden wird, und Stromer lieber für ein neues Nachfolgemodell die Zulassungsmaschinerie in Gang setzen wird. Für den ST2 GTi oder den ST3, oder wie er auch immer heissen mag.
Aber hoppla, liebe stromerbike.com, das übernächste Modell muss ich wohl aus finanziellen Gründen auslassen, so gut es auch sein mag. Nun ja, jetzt ist zunächst einmal der attraktive ST2 im Anrollen.
Zitat:L1e e-bikeL1e – Noch nie gehört! Was soll das sein?
Der ST2 bietet eine Motorunterstützung bis 45 km/h bzw. 28 mph und eine Nenndauerleistung von 500 Watt. Der ST2 ist somit rechtlich ein Leichtmotorrad der Klasse L1e im Sinne der Richtlinie 2002/2004/EG. Für Fahrzeuge dieser Kategorie besteht in den meisten Ländern Zulassungs- und Versicherungspflicht. Informieren Sie sich vor der ersten Fahrt unbedingt über die geltenden nationalen Vorschriften dieser Fahrzeugkategorie.
In der EU werden Fahrzeuge mit solchen Bezeichnungen in Fahrzeugklassen eingeteilt.
Heisst das, dass man bei Stromer nach den Mühen mit der nachträglichen Zulassung des Stromers in Deutschland diesmal zuerst ein EU-konformes e-Bike entwickelt hat, um es dann flexibel an die länderspezifischen Vorschriften anpassen zu können? (Tagfahrlicht, Sattelstützenlicht u.a.)
Fast schon unterhaltsam ist, welche gesetzlichen Vorschriften mit der Zulassung nach L1e verbunden sind, was am Stromer alles nicht verändert werden darf:
Zitat aus der Bedienungsanleitung S. 13:
Zitat:Für die Typzulassung des ST2 wurden bestimmte Teile festgelegt, welche nicht verändert werden dürfen. Das heisst, dass die Zulassung nach L1e nur gültig bleibt, solange die Originalteile verwendet werden. Folgende Teile dürfen nur durch baugleiche Originalteile ersetzt werden, ansonsten verfällt die Zulassung Ihres ST2.Einiges versteht sich von selbst (Rahmen, Akku, ...). Anderes tönt für Besitzer hierzulande einfach ulkig (Seitenständer, Nummernschildhalter, ...)
1. Rahmen
2. Gabel
3. Motoreneinheit
4. Akku
5. Reifen
6. Felgen
7. Bremsanlage
8. Frontlicht
9. Rücklicht
10. Nummernschildhalter
11. Seitenständer
12. Lenker
13. Vorbau
Ich vermute, dass in der Schweiz durchaus auch eine Zweibeinstütze montiert werden dürfte – zum Beispiel.
Was, wenn in Zukunft einmal ein weiterentwickelter, kompatibler Motor auf den Markt käme? Beginnt dann das (EU-)Zulassungstheater von vorne?
Ich mutmasse, dass eine Nachrüstung deshalb nie angeboten werden wird, und Stromer lieber für ein neues Nachfolgemodell die Zulassungsmaschinerie in Gang setzen wird. Für den ST2 GTi oder den ST3, oder wie er auch immer heissen mag.
Aber hoppla, liebe stromerbike.com, das übernächste Modell muss ich wohl aus finanziellen Gründen auslassen, so gut es auch sein mag. Nun ja, jetzt ist zunächst einmal der attraktive ST2 im Anrollen.