09.07.2018, 21:41
In Deutschland gilt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 (Versicherungskennzeichen) führen.
Bußgelder in Deutschland:
Tatbestand 176: Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt: 40,-€
Tatbestand 179: Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens: 10,-€
Das bedeutet: Kennzeichen im Rucksack: 40,-€ Strafe, Kennzeichen falsch angeschraubt: 10,-€ Strafe.
Dagegen ist das "tunen" eines auf 25 km/h begrenzten Pedelecs eine Straftat:
Wer sein Pedelec schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 (Versicherungskennzeichen) führen.
Bußgelder in Deutschland:
Tatbestand 176: Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt: 40,-€
Tatbestand 179: Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens: 10,-€
Das bedeutet: Kennzeichen im Rucksack: 40,-€ Strafe, Kennzeichen falsch angeschraubt: 10,-€ Strafe.
Dagegen ist das "tunen" eines auf 25 km/h begrenzten Pedelecs eine Straftat:
Wer sein Pedelec schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen, wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt z.B. die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Versicherungsansprüche sind mit einem getunten E-Bike in der Regel nicht gedeckt. Selbst bei unverschuldeten Unfällen können so sämtliche Ersatzansprüche erlöschen.