03.05.2012, 15:01
Das bringt eine Ordnungsbusse:
Benützen eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild oder ohne Kontrollmarke bei bestehender Versicherung (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 VTS und Weisungen EJPD vom 14. März 1977)
CHF 60
Und dann gibts noch zwei falsch Antworten:
1.) Der Versicherungsschutz bleibt bestehen ist richtig. Vertragsbasis ist die bezahlte Gebühr, nicht das gelbe Aluminium.
2.) Es gibt sehr wohl eine Verordnung die beschreibt, wie das Schild anzubringen ist. Von wegen Winkel zur Strasse etc. Ordnungsbusse gibts auch hier bei nicht Beachtung.
Fahren mit nicht gut lesbarem Kontrollschild (Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 175 Abs. 5 VTS) CHF 20
Benützen eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild oder ohne Kontrollmarke bei bestehender Versicherung (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 VTS und Weisungen EJPD vom 14. März 1977)
CHF 60
Und dann gibts noch zwei falsch Antworten:
1.) Der Versicherungsschutz bleibt bestehen ist richtig. Vertragsbasis ist die bezahlte Gebühr, nicht das gelbe Aluminium.
2.) Es gibt sehr wohl eine Verordnung die beschreibt, wie das Schild anzubringen ist. Von wegen Winkel zur Strasse etc. Ordnungsbusse gibts auch hier bei nicht Beachtung.
Fahren mit nicht gut lesbarem Kontrollschild (Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 175 Abs. 5 VTS) CHF 20