04.04.2012, 11:18
Gemäss Info des ASTRA dürfen die schnellen Stromer mit ausgeschaltetem Motor durchs Mofa-Fahrverbot fahren:
Durchfahrt bei Verbot für Motorfahrräder zulässig mit abgeschaltetem Motor oder wenn vmax ≤ 20 km/h und Tretunterstützung ≤ 25km/h Art. 19 Abs. 1 Bst. c SSV
Daraus ergaben sich für mich folgende Fragen:
1.) Besteht in diesem Fall, also dem Befahren einer Strasse/eines Weges mit Fahrverbot mit abgeschaltetem Motor, ebenfalls die neu auferzwungene Helmtragpflicht?
2.) Wenn nein, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass ein Fahrzeug wie zB der Stromer 48 mit abgeschaltetem Motor dementsprechend ohne Helmtragpflicht auf öffentlichen Strassen gefahren werden darf?
3.) Welche speziellen Regelungen gilt es in Bezug auf die Definition "abgeschaltetem Motor" zu beachten (ich denke da insbesondere an Polizeikontrollen)?
Die Antwort des ASTRA:
1.) Die Helmpflicht besteht unabhängig davon, ob der Motor eingeschaltet ist oder nicht, und richtet sich damit einzig nach der potenziell erreichbaren Höchstgeschwindigkeit.
2.) ergibt sich aus Antwort 1.
3.) Die Frage, ob der Motor eingeschaltet ist oder nicht, ist demnach nur für die Durchfahrt bei Motorradfahrverboten relevant. Hier enthält das Bundesrecht keine konkretisierenden Regeln. Es wird demnach dem Vollzug bzw. im Streitfall den Gerichten überlassen sein, was unter abgeschaltetem Motor bei E-Bikes zu verstehen ist.
Dies zu eurer Information.
Durchfahrt bei Verbot für Motorfahrräder zulässig mit abgeschaltetem Motor oder wenn vmax ≤ 20 km/h und Tretunterstützung ≤ 25km/h Art. 19 Abs. 1 Bst. c SSV
Daraus ergaben sich für mich folgende Fragen:
1.) Besteht in diesem Fall, also dem Befahren einer Strasse/eines Weges mit Fahrverbot mit abgeschaltetem Motor, ebenfalls die neu auferzwungene Helmtragpflicht?
2.) Wenn nein, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass ein Fahrzeug wie zB der Stromer 48 mit abgeschaltetem Motor dementsprechend ohne Helmtragpflicht auf öffentlichen Strassen gefahren werden darf?
3.) Welche speziellen Regelungen gilt es in Bezug auf die Definition "abgeschaltetem Motor" zu beachten (ich denke da insbesondere an Polizeikontrollen)?
Die Antwort des ASTRA:
1.) Die Helmpflicht besteht unabhängig davon, ob der Motor eingeschaltet ist oder nicht, und richtet sich damit einzig nach der potenziell erreichbaren Höchstgeschwindigkeit.
2.) ergibt sich aus Antwort 1.
3.) Die Frage, ob der Motor eingeschaltet ist oder nicht, ist demnach nur für die Durchfahrt bei Motorradfahrverboten relevant. Hier enthält das Bundesrecht keine konkretisierenden Regeln. Es wird demnach dem Vollzug bzw. im Streitfall den Gerichten überlassen sein, was unter abgeschaltetem Motor bei E-Bikes zu verstehen ist.
Dies zu eurer Information.