(20.06.2026, 15:06)JM1374 schrieb: Ich fahre seit sehr vielen Jahren einen Abus, der die NTA 8776 erfüllt.
Wenn mich Polizisten deswegen schräg anreden würden, sollen sie mir einen Strafzettel geben, den ich dann anfechte. Vor Ort diskutieren bringt da meines Erachtens wenig. Wenn ein „Ordnungshüter“ der Meinung ist, dass ein Motorradhelm getragen werden muss, ist dem eh nicht mehr zu helfen. Da muss man auf gesundem Menschenverstand in der nächsthöheren Ebene hoffen und ansonsten halt die paar Euro Bussgeld bezahlen. Meiner Erfahrung nach spielt der Helm eine ähnlich kleine Rolle wie die Benutzung von Radwegen.
Das passt schon - die gesetzliche Grundlage (§ 21a Abs. 2 StVO).
Da S-Pedelecs (bis 45 km/h Tretunterstützung) in Deutschland rechtlich nicht als Fahrräder, sondern als Kleinkrafträder mit geringer Leistung eingestuft werden, greift die dort verankerte Helmpflicht:
„
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen „geeigneten“ Schutzhelm tragen.“
Das Problem: Der deutsche Gesetzgeber definiert im Gesetzestext nicht exakt, was unter dem Begriff „geeignet“ zu verstehen ist.
Die strikte Auslegung (ECE-R 22): Streng genommen gelten für Kleinkrafträder (wie Roller oder Mopeds) die Motorradhelm-Normen (aktuell ECE-R 22.05 oder ECE-R 22.06). Solche Helme sind schwer, besitzen kaum Belüftungsschlitze und sind für die körperliche Anstrengung (das aktive Mittreten) auf einem S-Pedelec völlig ungeeignet, da der Fahrer darunter extrem schwitzt.
Die Praxis und die NTA 8776 Norm: Da der Gesetzgeber den Begriff „geeignet“ offenlässt, hat sich die spezifisch niederländische S-Pedelec-Norm NTA 8776 als europäischer und deutscher Industrie-Standard etabliert. Diese Helme sehen aus wie Fahrradhelme, sind aber für Aufprallgeschwindigkeiten bis 45 km/h getestet, dämpfen Stürze deutlich besser ab und schützen die Schläfen sowie den Hinterkopf tiefer.