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Gesetzgebung
#21
Der Text des EuGH verwendet nicht die bekannten Begriffe wie 'E-Bike', 'Pedelec', 'S-Pedelec' was eine Einordnung schwierig macht. In der Überschrift heisst es lediglich "Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, da es nicht ausschliesslich maschinell angetrieben wird. 

Auf jeden Fall ist es so, dass eine Interpretation schwierig ist. Computerbild hat das Urteil in einem eigenen Artikel "verarbeitet". Da heisst es dann: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass E-Bikes, die sich nur durch Pedaltreten auf eine Geschwindigkeit von über 20 Stundenkilometern beschleunigen lassen, ungeeignet sind, ähnlich schlimme Personen- oder Sachschäden zu verursachen wie Kraftfahrzeuge. Na ja, viel klarer wird es damit auch nicht Smile
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#22
(23.10.2023, 23:10)bluecat schrieb:
(23.10.2023, 14:01)ST2-jsg schrieb: Speziell für Stromerfahrer in Deutschland bzw. der EU könnte folgender Entscheid der EuGH (Europäischer Gerichtshof) interessant sein.

Wenn Richter Verkahrspolitiker spielen.

In der Tat ist der Entscheid bemerkenswert und der Hintergrud tragisch.

Ein E-Bike Fahrer verursacht einen Unfall, an dessen Folgen er schliesslich stirbt und seine Haftpflichtversicherung kann sich mit einer juristischen Finte aus der Verantwortung stehlen.

Die Richter legten sich es so zurecht: Eine Haftplicht, die für KFZ gültig ist, kann nicht für Velos gültig sein, da diese - auch wenn sie nach dem Anrollen mit reiner Motorkraft fahren - weniger gefählich für Dritte sind.

Der Urteiltext legt aber nahe, dass die 45er nicht gemeint sind.

Keine KFZ-Haftpflicht-Versicherungspflicht für S-Pedelecs in Belgien:
Die Vorschriften für Speed-Pedelecs in Flandern sind eindeutig: Sie brauchen keine Versicherung für ein Speed-Pedelec, es sei denn, Sie haben ein Speed-Pedelec, das ohne Tretunterstützung schneller als 25 km/h fährt. In diesem Fall ist eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung obligatorisch.

Die Frage ist jetzt, ob die Unfallversicherung des Arbeitgebers die Schäden am Kraftfahrzeug des Unfallgegner ersetzen muss.
Der Ausgangsfall wird in den Punkten 10ff geschildert:
https://curia.europa.eu/juris/document/d...id=3033397

10      Am 14. Oktober 2017 wurde BV (im Folgenden: der Geschädigte) mit seinem Fahrrad mit Elektrounterstützung im öffentlichen Straßenverkehr von einem Auto angefahren, das bei KBC gemäß dem Gesetz vom 21. November 1989 versichert war. Er wurde schwer verletzt und verstarb am 11. April 2018. Für den Geschädigten war dieser Unfall ein „Wegeunfall“; P&V, die Arbeitsunfallversicherung seines Arbeitgebers, erbrachte Schadensersatzleistungen und trat dadurch in seine Rechte und die seiner Rechtsnachfolger ein.

11      P&V verklagte KBC vor der Politierechtbank West-Vlaanderen, afdeling Brugge (Polizeigericht Westflandern, Abteilung Brügge, Belgien) auf Erstattung ihrer Leistungen nach Art. 1382 des Oud Burgerlijk Wetboek (früheres belgisches Zivilgesetzbuch) oder Art. 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989. KBC erhob ihrerseits Widerklage, mit der sie von P&V die Rückzahlung von Beträgen verlangte, die zu Unrecht gezahlt worden seien. Zu ihrer Verteidigung machte P&V im Rahmen von Art. 29bis geltend, dass der Geschädigte nicht als Fahrer eines Kraftfahrzeugs angesehen werden könne.
12      Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 entschied das Polizeigericht, dass der Fahrer des betreffenden Autos den Unfall zwar nicht verursacht habe, dass aber nach Art. 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 KBC den Geschädigten und die in seine Rechte eingetretene P&V dennoch entschädigen müsse; der Geschädigte sei nämlich kein Fahrer eines Kraftfahrzeugs gewesen und folglich nach Art. 29bis entschädigungsberechtigt.
13      KBC legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Rechtbank van eerste aanleg West-Vlaanderen, afdeling Brugge (Gericht Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, Belgien) ein. P&V legte Anschlussberufung ein.
14      Das Gericht Erster Instanz wies die Berufung mit Urteil vom 20. Mai 2021 ab und gab der Anschlussberufung statt. Zur Anwendung von Art. 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 stellte es insbesondere fest, dass der in diesem Artikel genannte Begriff „Kraftfahrzeug“ dem Begriff „Fahrzeug“ in Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 entspreche. Es führte aus, dass der Begriff „maschinell“ weder in dem Gesetz noch in der Richtlinie definiert werde, dieser Begriff aber gleichwohl eindeutig und der Ausdruck „maschinell angetrieben“ so zu verstehen sei, dass ein Kraftfahrzeug ein Fahrzeug sei, das ohne Muskelkraft bewegt werden könne. Daraus folge, dass ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes sei, wenn es zwar über einen Hilfsmotor verfüge, der maschinelle Antrieb alleine jedoch das Fahrrad nicht in Bewegung setzen oder halten könne.
15      Das Gericht Erster Instanz stellte in Anbetracht der vom Hersteller des fraglichen Fahrrads mit Elektrounterstützung bereitgestellten Informationen fest, dass dessen Motor nur eine Tretunterstützung biete, dies auch für die Boost-Funktion des Motors gelte und diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden könne, sei es durch Treten, durch Schieben oder Anschieben des Fahrrads. Deshalb sei der Geschädigte kein Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 und habe als „schwacher Verkehrsteilnehmer“ ebenso wie der Versicherer für Arbeitsunfälle, der in seine Rechte eingetreten sei, Anspruch auf Entschädigung nach Art. 29bis dieses Gesetzes.
16      KBC legte gegen das in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannte Urteil Kassationsbeschwerde vor dem Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien), dem vorlegenden Gericht, ein. Vor diesem Gericht macht KBC insbesondere geltend, dass die Definition des Begriffs „Kraftfahrzeug“ in Art. 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 derjenigen des Begriffs „Fahrzeug“ in Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 entspreche. Folglich sei das belgische Recht gemäß dieser Richtlinie auszulegen.
17      In der Sache trägt KBC vor, da Art. 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 nicht zwischen Fahrzeugen, die zum Verkehr zu Lande bestimmt seien und ausschließlich maschinell angetrieben werden könnten, und solchen, die auch maschinell angetrieben werden könnten, unterscheide, seien nur Fahrzeuge vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen, die ausschließlich mit Muskelkraft angetrieben würden. Daraus schließt sie, dass die Rechtbank van eerste aanleg West-Vlaanderen, afdeling Brugge (Gericht Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge) den Begriff „Kraftfahrzeug“ verkannt und gegen die Art. 1 und 29bis des genannten Gesetzes und insbesondere gegen Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 verstoßen habe.
18      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung des Begriffs „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 erfordere.
19      Daher hat der Hof van Cassatie (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2021/2118, der „Fahrzeug“ als „jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind“, definiert, dahin auszulegen, dass ein Elektrofahrrad (Speed-Pedelec), dessen Motor nur Tretunterstützung bietet, so dass sich das Fahrrad nicht autonom, ohne Muskelkraft, sondern nur mittels eines Motors und Muskelkraft fortbewegen kann, und ein Elektrofahrrad, das mit einer Boost-Funktion ausgestattet ist, womit das Fahrrad bei Betätigung der Boost-Taste ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigt wird, wobei allerdings Muskelkraft erforderlich ist, um die Boost-Funktion benutzen zu können, keine Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind?


Was bedeutet das für Deutschland?
Wenn ein S-Pedelec kein Fahrzeug im Sinne der Kraftfahrzeug-Gesetze ist, kann eigentlich eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung nicht obligatorisch sein.
Also müsste man als S-Pedelec-Fahrer im Falle eines verschuldeten Unfalls entweder aus eigener Tasche zahlen, oder eine (aktuell freiwillige) Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, wie jeder Pedelec-Fahrer (bis 25 km/h) auch.
Bin gespannt...
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#23
(24.10.2023, 12:43)Scultetus schrieb: Keine KFZ-Haftpflicht-Versicherungspflicht für S-Pedelecs in Belgien:
Die Vorschriften für Speed-Pedelecs in Flandern sind eindeutig: Sie brauchen keine Versicherung für ein Speed-Pedelec, es sei denn, Sie haben ein Speed-Pedelec, das ohne Tretunterstützung schneller als 25 km/h fährt. In diesem Fall ist eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung obligatorisch.

Merci für die Langversion!

Aber ist eine Haftpflicht nicht dennoch erfoderlich, wenngleich keine spezielle für KFZ?

Zitat:Als de trapondersteuning aangehouden blijft, ook bij snelheden boven 25 km/uur, is er geen speciale verzekering vereist. De familiale BA-verzekering (Burgerlijke Aansprakelijkheid) is dan voldoende.

Hier gefunden: https://www.vlaanderen.be/speedpedelec

In CH sind die Velo und die 25er über die Haushalt-Privathaftpflicht verischert. Die Stromer sind wie die Töffli (AKA Mofa) über eine Kollektivversicherung gegen Haftpflichtansprüche geschützt.

Stimmt es, dass sich die Hinterbliebenen am Tod des Unfallverurschachers bereichern wollen, was die Eskalation des Falles (sehr hoher Streitwert) erklären würde.
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#24
Interessante Lektüre! 

Wo fahren Speed-Pedelecs? Regulierung und Erfahrungen mit Speed-Pedelecs. 

Der Branchenverband ZIV (Zweirad-Industrie-Verband, DE) hat die erste vergleichende Studie zur Kategorie der Speed-Pedelecs in Europa vorgelegt. Für die Studie hat Mobycon, ein niederländisches Beratungsunternehmen für nachhaltige Mobilität, untersucht, welche Regelungen und Erfahrungen es in Deutschland, Belgien, Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz zu diesen Fahrzeugen gibt.

ZIV-Geschäftsführer Burkhard Stork sagt dazu: „Aus vielen Gesprächen, auch mit Experten und Expertinnen aus der Politik wissen wir, dass es einen grossen Bedarf an Informationen zum Thema S-Pedelecs gibt. Wir freuen uns sehr, dass wir jetzt viele wichtige Informationen zu Speed-Pedelecs im europäischen Vergleich komprimiert in einer Studie zusammenführen konnten, und damit eine umfassende und objektive Basis als Grundlage für Gespräche mit der Politik und wichtigen Anspruchsgruppen haben.“

Gute Zusammenfassung, finde ich, welche auch mögliche, zukünftige Entwicklungen in den einzelnen Länder miteinschliesst.
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#25
(10.12.2023, 23:02)ST2-jsg schrieb: Interessante Lektüre!

Sehe ich auch so.

Vor allem, weil am tatsächlichen Bedarf vorbei geredet wird!!!

Es ist eine Illusion zu glauben, dass nun extrabreite Velowege gebaut werden, damit die Stromer besser überholen können. Das Gegeteil ist der Fall: Die Zahl der Tempo 30 Zonen und anderer Anti-Stromer Schikanen nimmt laufend zu - und die Stromer müssen sich auch ans Tempolimit halten oder hängen gar im Kolonnenverkehr fest.

Im 2009 und in den ersten Jahren danach war mein Durchschnittstempo deutlich höher, obwohl ich die aktuellen Modelle ein Mehrfaches kräftiger geworden sind und meine nachlassende Fitness überkompensieren. Das liegt einzig und allein an den künstlichen Verkehrshindernissen.

Der entschiedende Vorteil der 45er Micromobilität - schneller zu sein als mit dem Auto - wird ausgerechnet im Kampf gegen die Autofahrer zunichte gemacht.
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#26
Das mit den 30ger Zonen geht mir ja sowas von auf den Sack!
Ich verstehe das Lärmargument für Autos. Aber hier sollte der VCS der diese Zonen immer und überall fordert auch dafür einstehen, dass Speedelecs weiterhin 45 fahren dürfen.
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#27
Das sehe ich anders.
In Städten mit vielen verschiedenen Verkehrsteilnehmern auf engem Raum reichen für mich 30 völlig. Ist ja nicht nur das Lärmargument, sondern vor allem auch der längere Bremsweg und der Tempounterschied ggü. Fussgängern und Velofahrern, das gilt für S-Pedelecs genauso wie für Autos.

Und ja, natürlich kann man situativ auch langsamer fahren und wenn alle mitdenken würden bräuchte es gar keine Vorschriften. Aber ich sehe nunmal täglich Manöver ohne gesunden Menschenverstand, auch von S-Pedelec-Fahrern, die finden sich mit allen Fahrzeugen.
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#28
Nun ja, so richtig viel sagt die Studie ja nicht aus.
Würde gerne mal wissen, auf welcher Basis die Unfallzahlen generiert wurden. Mein eigener Unfall fliest in die Statistik (zumindest beim statistischen Bundesamt)
als Unfall mit einem KRad ein, also keine Unterscheidung nach s-Pedelec.
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#29
(11.12.2023, 21:03)Winnitwo schrieb: Würde gerne mal wissen, auf welcher Basis die Unfallzahlen generiert wurden.

Noch gibt es keine Statistik, welche Unfälle mit 45er E-Bike gesondert ausweist. Aber Teilweise werden die Zahlen bereits bekannt gegeben.


Im Anhabg der ASTRA Bericht Nr. 330, der sich mit den E-Bike Unfällen in der Schweiz befasst. Wenig erstaunlich haben sich die Unfallzahlen seit 2018 verdoppelt - und der Hauptverursacher ist noch immer der E-Bike Fahrer selbst.

Es sind 23 E-Bike Fahrer bei Unfällen gestorben - und alle waren mit einem 25er Unterwegs!

19 Velofahrer erlitten einen tödlichen Unfall, wobei insgesammt im Strassenverkehr 241 Menschen gestorben sind. Auch die Gesmat-Zahl der Verletzen bei den 45ern ist auffallend gering, obwohl deren Fahrleistung möglicherweise die der 25er übersteigt. Die immer wieder vorgebrachte Behauptung von der besonders hohen Gefahr der 45er ist somit klar widerlegt.

Die Webseite des Bundesamts enthält auch den Link zur Interaktiven Karte, dort Velo auswählen, weil die E-Bike in der Kategorie sind.


Angehängte Dateien Thumbnail(s)
   

.pdf   Strassenverkehrsunfall-Statistik 2022 (1).pdf (Größe: 77.68 KB / Downloads: 89)
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#30
(12.12.2023, 22:52)bluecat schrieb: - und der Hauptverursacher ist noch immer der E-Bike Fahrer selbst.

Bei meinen letzten beiden Unfällen war ich unschuldig und trotzdem haben mich Richter zum Hauptschuldigen gemacht. 
Beim ersten Unfall ist mir ein Autofahrer übers Vorderrad gefahren und hat Unfalllfucht begangen. Vor Gericht sagten er und seine Beifahrerin aus, dass ich das Rad unters Auto geschoben habe und sie wegen meiner martialischen Aufmachung( ich war winterlich angezogen) vor Angst geflüchtet sind. 
Der Richter hat ihnen geglaubt.

Beim zweiten Unfall ist mir ein Autofahrer mit hoher Geschwindigkeit frontal ins Rad gefahren. Vor Gericht sagte er aus, dass er fast gestanden ist und ich ihm ins Auto gefahren bin.  
Der Richter hat ihm geglaubt, obwohl mein Rad 5m neben der Strasse lag und ich 10m hinterm Auto gelegen bin. 

Ich gehe davon aus, dass auch in der Schweiz solche Fehlurteile stattfinden und die Statistik verfälschen.
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